Der aktuelle Rechtsfall
Mieter haften nicht für Wasserschaden

Vor dem Einzug führten die neuen Mieter noch Arbeiten in der Wohnung aus, die sie abends wieder verließen. Am Mittag des folgenden Tages wurde ein Wasserschaden in der unter der Wohnung gelegenen Boutique entdeckt. Das Wasser stammte aus einem Absperrhahn in der Küche der Wohnung, der durch eine eineinhalbfache Drehung geöffnet war.

Für die Trocknungs- und Ausbesserungsarbeiten in der Boutique wendete der Vermieter rund 8.000 € auf, meldete den Schaden aber erst fast 2 Jahre später der Versicherung, die daraufhin aufgrund der verspäteten Schadensmeldung mit Erfolg ihre Eintrittspflicht ablehnte.

Auch die Mieter lehnten die Begleichung der Kosten mit Erfolg ab: Sie behaupteten, dass beim Verlassen der Wohnung kein Wasseraustritt feststellbar gewesen sei. Eine andere Person müsse den Wasserhahn geöffnet haben, schließlich sei sowohl der Vormieter als auch der Vermieter selbst noch im Besitz von Wohnungsschlüsseln gewesen.

In der Regel muss der Mieter in solchen Fällen nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter nicht beeinflusst wurde, so verbleibt es bei der allgemeinen Regel, dass derjenige, der Schadensersatz begehrt, auch die Beweislast trägt, dieser Beweis war dem Vermieter hier nicht möglich.

Der BGH stellte außerdem klar, dass es eine mietvertragliche Pflicht des Vermieters gebe, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, wenn die Mieter die Prämien im Wege der Kostenumlage bezahlen. Der Vermieter könne deshalb nur Schadensersatz von seinem Mieter verlangen, wenn er ausnahmsweise ein besonderes Interesse daran hat, auf die Inanspruchnahme der Versicherung zu verzichten. Die verspätete Schadensmeldung gehe zu Lasten des Vermieters (BGH, Urteil vom 3.11.2004-VII ZR 28/04).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda

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