Der aktuelle Rechtsfall
Trotz Unfallflucht: Kaskoversicherung muss zahlen

Sog. Obliegenheitsverletzungen bei Versicherungsschäden, etwa unwahre Behauptungen bei der Schadensmeldung oder Fahrerflucht bei Unfällen führen meist dazu, daß Versicherungen nicht zahlen müssen, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Aktueller Streitfall, ein von der Fahrbahn abgekommener Pkw mit über 60.000 Euro Schaden, nachts gegen halb 3 Uhr. Nach eigenen Angaben warteten die Fahrzeuginsassen über 1 Stunde am Unfallort und hatten keine Handys dabei. Danach gingen Sie zu Fuß nach Hause. Die Fahrerin wurde später wegen Unfallflucht rechtskräftig verurteilt.
Die Kaskoversicherung verweigerte die Regulierung mit dem Argument, der Fahrzeughalter (er war

zugleich der Beifahrer) habe die Fahrerin nicht am Verlassen der Unfallstelle gehindert. Deshalb liege eine Obliegenheitsverletzung vor, aus der sich eine Leistungsfreiheit ergebe. Durch sein Verhalten hätte sich der Halter selbst an der Unfallflucht in strafbarer Weise beteiligt.
Das Oberlandesgericht Bremen (Urteil vom 2.10.2007 – 3 U 27/07) folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Eine generelle Einstandspflicht des Halters für eigenverantwortliches Fluchtverhalten des Fahrers gäbe es nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und dürfte noch Anlass für kontroverse Diskussionen sein. Begeht der Halter Unfallflucht, so liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung vor, die in aller Regel zur Leistungsfreiheit der Versicherer führt.

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