Der aktuelle Rechtsfall
Neues Erbrecht ab 2008

Die Möglichkeiten des Erblassers, seinen letzten Willen in einem Testament zu verfügen, sind seit Jahresbeginn 2008 größer, so der Fuldaer Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Durch Anordnung im Testament kann nun einfacher ein Angehöriger von seinem „Pflichtteil“ ausgeschlossen werden. Bei Straftaten etwa, wenn es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Auch wenn diese im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Künftig kann jeder gesetzliche Erbe auch einen Ausgleich für erbrachte Pflegeleistungen verlangen. Die Bewertung orientiert sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung. Hat ein Kind also Pflegeleistungen erbracht, so hat es neben einem Anspruch auf einen Erbteil oder den Pflichtteil auch Anspruch auf eine Entschädigung für die erbrachte Pflege.

„Pflichtteilsergänzungen“ werden künftig geringer ausfallen. Bisher mußten alle Schenkungen des Erblassers, die er bis 10 Jahre vor seinem Tod erbracht hatte, bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen der Erbmasse voll hinzugerechnet werden. Für enterbte Angehörige eine höchst lukrative Regelung. Die Ergänzungsansprüche bleiben deshalb auch künftig erhalten. Eine Hinzurechnung wird aber nur noch anteilig erfolgen, und zwar in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Schenkung, also für jedes verstrichene Jahr ein Zehntel weniger.
Dafür werden Erben künftig höhere Steuern zahlen müssen. Seit dem 13. März 2008 sind steuerliche Verlustvorträge des Erblassers (etwa aus Renovierungskosten des vererbten Hauses) beim Erben nicht mehr abzugsfähig. Die professionelle Planung der Vermögensnachfolge zahlt sich aus.

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