Der aktuelle Rechtsfall
Rauchverbot in der Mietwohnung

Wenn schon in Gaststätten nicht mehr geraucht werden darf, so doch noch in den eigenen vier Wänden, auch wenn diese nur gemietet sind. Dies zumindest  so lange als kein wirksames Rauchverbot vereinbart ist, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
In seinem jüngsten Urteil zum Rauchen in Mietwohnungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht zur Frage der Zulässigkeit eines Rauchverbots in einem Formularmietvertrag geäußert. Generelle Rauchverbote, die sich auch auf Balkone und Terrassen beziehen, dürften aber wegen der damit verbundenen starken Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des Mieters nicht zulässig sein. Umstritten bleibt die Wirksamkeit eines eingeschränkten Rauchverbotes, welches sich beispielsweise nur auf geschlossene Räume, Treppenhäuser oder Flure bezieht. Zulässig ist zuimindest eine

individuelle Nichtraucherabmachung. Rauchverbote in vorformulierten Mietverträgen dürften unwirksam bleiben.
Für Vermieter hat sich nun aber geklärt, daß Ketten-, Zigarren- oder Pfeifenraucher und jeder exzessive Tabakgenuss eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten ist. Maßstab ist, ob Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die nicht mehr durch eine normale Wohnungsrenovierung beseitigt werden können, so der BGH in seinem Urteil vom 5.3.2008 (VIII ZR 37/07). Mieter müssen Vermietern in solchen Fällen den Schaden (Kosten einer Sanierung) ersetzen.

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