Der aktuelle Rechtsfall
Vertragsrecht hat Tücken

Bevor sich ein Käufer auf Gewährleistungsrechte beruft und diese beim Verkäufer geltend macht, sollte er zukünftig die Umstände sorgfältig prüfen. Stellt sich nämlich später heraus, dass der gelieferte Artikel fehlerfrei war, kann er von Lieferanten wegen der verursachten Kosten zur Kasse gebeten werden, warnt Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Im aktuellen Fall ging es um eine Klingelanlage für ein Haus, die kurz nach der Montage ausfiel. Als der Hausmeister keinen Fehler finden konnte, wandte sich der Käufer an den Hersteller. Dessen Monteur fand den Fehler schnell: Nicht die Anlage war mangelhaft, es fehlte schlicht ein Kabel, das beim Einbau vergessen worden war. Der Bundesgerichtshof verdonnerte den Käufer nun zu den Monteurkosten zur Fehlersuche von rund 700,- €  (Urteil v. 23.1.2008 – VIII ZR 246/06).

Der Käufer müsse im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüfen, ob der Mangel dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist, dann habe er nichts zu befürchten, ebenso wenig könne man ihn zur Kasse bitten, wenn bei einer Überprüfung ungewiss bliebe, ob tatsächlich ein Mangel an dem gelieferten Gerät vorliegt. In allen anderen Fällen aber müsse der Käufer dem Hersteller oder Händler den Schaden aus der Reklamation ersetzen, falls sich doch die Mangelfreiheit des gelieferten Produktes herausstellt. Vertragsrecht hat Tücken. ADJULEX hilft weiter.

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