Der aktuelle Rechtsfall
Späte Nebenkostenabrechnung

Nebenkosten müssen zwar binnen eines Jahres abgerechnet werden, sonst verfallen Ansprüche des Vermieters. Vorauszahlungen müssen deswegen aber nicht unbedingt zurückgezahlt werden, so der Fuldaer Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.2.2008, Az VIII ZR 14/06, entschieden, dass es Vermietern sogar dann noch möglich ist, Betriebskosten mit den Mietern abzurechnen, wenn für die Dauer von 20 Jahren keine Abrechnung stattgefunden hat, obwohl es im schriftlichen Mietvertrag so vorgesehen war.
Diese Entscheidung ist überraschend, nachdem zahlreiche Gerichte bislang davon ausgegangen waren, dass bei einer Abweichung von der Regelung im Mietvertrag nach drei bis zwölf Jahren eine Änderung eintritt, mit der Folge, dass künftig sogar eine Warmmiete gelten sollte.

Umgekehrt gilt meist, dass die Zahlung von Positionen der Betriebskosten durch den Mieter, die nicht im Mietvertrag aufgeführt sind, zu einer Verpflichtung des Mieters führt, auch in den kommenden Jahren die entsprechenden Positionen zahlen zu müssen, wenn diese abgerechnet werden.
Die Entscheidung des BGH ist also ein kleiner Lichtblick für Vermieter, die jetzt ihre Verträge nochmals auf deren Wortlaut hin durchsehen sollten, um bislang vergessene Positionen wieder zum Leben zu erwecken und ergänzend abzurechnen.

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