Der aktuelle Rechtsfall
BGH mutet der WEG hohe Kosten zu!

Eigentümer, die in ihrer Wohnung leben und weder Kosten für Wasser und Heizung noch Hausgeld bezahlen, kann eine WEG nicht dulden. Eine gängige Praxis dies abzustellen war bisher die Anordnung einer Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter konnte dann den zahlungsunfähigen Eigentümer auch aus der Wohnung entfernen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 24.1.2008, V ZB 99/07) hat diese Praxis nun – mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für die WEG – als unzulässig beanstandet. An Stelle der Zwangsverwaltung verweist der BGH auf die Möglichkeit, die Zwangsversteigerung durchzuführen. Nach der Versteigerung kann die WEG dann nur hoffen, dass der Übernehmer den zahlungsunfähigen Eigentümer schnellstens aus der Wohnung entfernt.

Die WEG muss aber nun nicht nur die hohen Kosten fĂĽr das Verfahren zunächst vorschieĂźen, ihr sind darĂĽber hinaus längere Zeit die Hände gebunden, denn bis  zu einer Zwangsversteigerung vergehen regelmäßig ein bis zwei Jahre. In dieser Zeit auflaufende Kosten können in den seltensten Fällen beim Verursacher später beigetrieben werden. Die WEG bleibt in der Regel darauf sitzen. Die weitere Möglichkeit der WEG, den auf Kosten der Gemeinschaft lebenden EigentĂĽmer von der Versorgung mit Wasser und Heizung abzutrennen, scheitert oft an der technischen Möglichkeit und den damit verbundenen hohen Kosten.

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