Der aktuelle Rechtsfall
Vermieteransprüche verjähren sehr schnell

Zieht ein Mieter aus einer Wohnung aus, muss der Vermieter sich beeilen, wenn er Ersatz für die Kosten von Schönheitsreparaturen etc. geltend machen möchte. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits mit dem Tag der Wohnungsübergabe. Mit der kurzen Frist sollen zeitnah und schnell Forderungen zur Wohnungsübergabe geklärt werden, begründeten die Richter.

Verhandelt wurde folgender Fall: Unser Mieter war zum 28.2.2002 aus einer Wohnung ausgezogen, hatte aber die im Mietvertrag festgelegten Schönheitsreparaturen nicht durchführen lassen. Auch eine vom Vermieter eingeräumte zusätzliche Frist, ließ er

verstreichen. Daraufhin ließ der Eigentümer die Wohnung für rund 5000 Euro renovieren und klagte die Erstattung der Kosten vor Gericht ein. Allerdings ging seine Klageschrift erst am 10.9.2002 bei Gericht ein. Weil der Vermieter damit die Verjährungsfrist um zwei Wochen überschritten hatte, muss er nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Renovierungskosten selber tragen (BGH, Urteil v. 19.1.2005 Az: VIII ZR 114/04).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda

rechtsanwaelte