Der aktuelle Rechtsfall
Verzicht auf Rückbau birgt Risiken

Mieter, die ihre Wohnung mit Einrichtungen versehen  haben, müssen diese beim Auszug beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen. Nicht selten werden aber Einrichtungen, die der Vormieter angebracht hat, vom neuen Mieter übernommen. In diesen Fällen verzichtet der Vermieter auf die Rückbaupflicht gegenüber dem Vormieter. Dies ist für den Vermieter manchmal riskant, so der Fuldaer Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.

In einem vom Amtsgericht Köln am 15.5.08 (Az. 201 C 99/07) entschiedenen Fall machte sich später beim Auszug der Nachmieter daran, die vom Vormieter übernommenen Deckenverkleidungen zu beseitigen. Er entdeckte darunter liegende Schäden, die der Vormieter verursacht und verdeckt hatte. Der

Mieter weigerte sich, diese Schäden zu beheben. Mit Recht: Die Übernahme der Rückbaupflicht vom Vormieter umfasse nicht die Verpflichtung zur Beseitigung von Schäden, welche durch die übernommene Einrichtung verdeckt gewesen seien. Mit solchen Schäden müsse der Mieter nicht rechnen. Der Vermieter habe stillschweigend das Risiko übernommen, etwa verdeckte Schäden nicht mehr geltend machen zu können. Dieses Risikos muss sich der Vermieter also immer bewußt sein, wenn er der Übernahme von Einbauten zustimmt.

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