Der aktuelle Rechtsfall
Pflichtteile reduzieren - Erben schützen

Eine durchaus praktikable Lösung einen „ungewollten“ Erbgang an Pflichtteilsberechtigte zu verhindern, besteht nach dem reformierten Erbrecht darin, einen Gegenstand rechtzeitig vor dem Tod zu verschenken. Dabei gilt, dass Schenkungen auch noch bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen dem Erbe (nach neuem Recht aber nur zeitanteilig) hinzugerechnet werden, wenn seit der Schenkung noch keine 10 Jahre vergangen sind, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.

Handelt es sich bei der Schenkung um Immobilien, etwa das selbst bewohnte Haus, so entspricht es regelmäßig dem Interesse des Schenkers, noch so lange wie möglich – trotz der Schenkung – darin wohnen zu können. Dann kann die Eintragung eines Nießbrauchs im Grundbuch oder auch die Einräumung von Wohnrechten sinnvoll sein.

Ein allzu umfassender Nießbrauch verhindert aber die Anerkennung der Schenkung mit der Folge, dass die gesetzlichen Fristen, die eine Hinzurechnung bei der Berechnung der Pflichtteile ausschließen, nicht zu laufen beginnen. Hat sich der Schenker jedoch nur ein beschränktes Wohnrecht einräumen lassen, so ist der verschenkte Gegenstand i.S. von § 2325 Abs. 3 BGB bereits mit dem Eigentumsübergang geleistet (so das OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.1.08, 12 U 124/07). Die gesetzlichen Fristen beginnen zu laufen und eventuelle Pflichtteilsansprüche werden reduziert. Man tut daher gut daran, sich bei der Vermögensnachfolge rechtzeitig mit einem Spezialisten zu beraten, damit das gewünschte Ergebnis auch später wie gewollt eintritt.

rechtsanwaelte