Der aktuelle Rechtsfall
Freie Farbwahl in der Mietwohnung

Mietern ist es nun erlaubt, die gemieteten vier Wände ganz nach eigenem Geschmack zu gestalten. Nur beim Auszug ist je nach Mietvertrag wieder ein dezenter Anstrich vonnöten, so Rechtsanwalt Dr. Volker
Mayer, Fulda.
Weil der Mietvertrag bestimmte, daß Schönheitsreparaturen in neutralen, hellen Farben und Tapeten auszuführen seien, erachtete das eine Mieterin zurecht für unangemessen. Sie ging sogar so weit und hielt die Pflicht zu Schönheitsreparaturen für unwirksam. Der Bundesgerichtshof entschied am 18.6.08, Az. VIII ZR 224/07, dass die hier verwendete Farbwahlklausel den Mieter unangemessen benachteiligt und deshalb die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsrepara-turen insgesamt unwirksam ist. Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit die Tapetenfarbe vor. Das sei zu viel.

Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer Weitervermietung ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen verzichten muss.
Vermietern kann nur Zurückhaltung bei außergewöhnlichen Klauseln geraten werden. Dies schlagen schnell ins Gegenteil um. Hier mußte die Mieterin beim Auszug gar nichts mehr renovieren!

rechtsanwaelte