Der aktuelle Rechtsfall
Der Zeckenbiss – ein Fall für die Versicherung?


Gerade rechtzeitig zur Ferienzeit sei dringend an die notwendige Impfvorsorge erinnert, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Die Klägerin, eine eifrige Joggerin, erfreute sich guter Gesundheit. Im Januar 2004 traten bei ihr Krankheitssymptome wie Schwindel, Sehstörungen, starke Nacken- und Kopfschmerzen auf, deren Ursache trotz einer Vielzahl von Arztbesuchen zunächst nicht geklärt werden konnte. Im September 2004 wurde bei ihr Hirnhautentzündung diagnostiziert. Die Klägerin meldete bei ihrer Unfallversicherung nunmehr einen Unfall in Form eines Zeckenbisses an, der sich im Oktober 2003 ereignet habe. Die Versicherung lehnte ab. Zu Recht, so OLG Hamm, Beschluss vom 16.5.2007, 20 U 237/06. Infektionen durch Zeckenbisse sind in der Unfallversicherung

ausgeschlossen. Nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen fallen Infektionen nicht unter den Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Krankheitserreger durch eine unter den Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzung gelten aber Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind.
Um solche geringfügigen Verletzungen handelte es sich aber bei einem Zeckenbiss im Sinne des Unfallversicherungsrechts. Deshalb muss die Versicherung auch bei schwerer Invalidität, die diese Bisse zur Folge haben können; keine Leistungen erbringen. Eine Impfung hätte großen Schaden vermeiden können.

rechtsanwaelte