Der aktuelle Rechtsfall
Unbeschränkte Haftung des Scheinverwalters

Wer Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt, ohne formell bestellter Verwalter zu sein, haftet unbeschränkt, warnt Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Ein Miteigentümer führte einvernehmlich seit Jahren die Verwaltung, ohne dass es einen formellen Bestellungsbeschluss gab. Bei einem Treffen der drei Eigentümer auf dem Balkon einer Wohnung war beschlossen worden, einige Bäume zu fällen. Dies veranlasste der vermeintliche Verwalter und bezahlte die Aktion aus der Gemeinschaftskasse. Später verlangte ein Miteigentümer das Geld zurück.
Der Scheinverwalter wurde vom OLG Hamm, 15 W 180/07, am 25.10.2007 in vollem Umfang zur Kostenerstattung verurteilt. Da er nicht wirksam bestellt war, durfte er auch nicht als Verwalter tätig werden. Der „Balkonbeschluss“ entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes an die Regelungs-

befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft. Beschlüsse können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung gefasst werden. Die Versendung eines „Protokolls“ dieses Treffens half dem Scheinverwalter ebenfalls nicht.
Jede Eigentümergemeinschaft sollte genau darauf achten, dass sie wirksam einen Verwalter bestellt und dessen gesetzlich begrenzte Amtszeit im Auge behält. Hat sie einen ordnungsgemäß bestellten Verwalter, so müssen die Beschlüsse auf formell zutreffenden Eigentümerversammlungen gefasst werden. Spontane Treffen der Eigentümer oder Gespräche bei Grillpartys ersetzen keine Eigentümerversammlung.

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