Der aktuelle Rechtsfall
Vermieter muss vor Kündigung nicht abmahnen

Häufig kompliziert ist, ob der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses eine Abmahnung vorauszugehen hat, erklärt Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Wegen Modernisierungsmaßnahmen erhöhte der Vermieter die Miete. Das Amtsgericht verurteilte die Mieter zu einer Nachzahlung. Der Vermieter erhöhte daraufhin die monatliche Betriebskostenvorauszahlung. Die Mieter leisteten weiterhin nur die ursprüngliche Miete und die ursprüngliche Betriebskostenvorauszahlung. In der Folge kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs. Zurecht?
Für die Notwendigkeit einer Abmahnung spricht, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, durch eine

Änderung seines Verhaltens die Vertragsbeendigung zu vermeiden. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 28.11.07, Az. VIII ZR 145/07, hingegen war eine Abmahnung nicht erforderlich. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass eine Abmahnung einer Kündigung vorauszugehen habe. Für eine Abmahnung bestehe sogar grundsätzlich kein Bedarf. Da die ordenliche Kündigung nicht nur eine erhebliche Pflichtverletzung, sondern immer auch ein Verschulden des Mieters voraussetze, habe es der Mieter meist selbst in der Hand, ob er dem Vermieter Anlass zur Kündigung bietet. Damit war die Kündigung wirksam und der Mieter verpflichtet, aus der Wohnung auszuziehen.

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