Der aktuelle Rechtsfall
Wie lange gibt es Unterhalt vom Ex-Partner?

Das Urteil des Bundesgerichthofs vom 16.7.2008 (AZ: XII ZR 109/05) hat in der Öffentlichkeit für viel Wirbel gesorgt. Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine ledige alleinerziehende Mutter auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner hat, mit dem sie längere Zeit zusammenlebte, aber nicht verheiratet war. Der BGH bejahte dies.
Laut Gesetz kann eine alleinerziehende Mutter nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt verlangen. Aus Billigkeitsgründen kann sich der Unterhaltsanspruch aber verlängern. Gründe dafür können kindesbezogen sein, z.B. wenn keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten für das Kind zur Verfügung stehen oder das Kind krank ist. Auch elternbezogene Gründe können berücksichtigt werden.

Die ledige Mutter muss beweisen, dass ihr wegen der Doppelbelastung Familie und Beruf nur ein Teilzeitjob zugemutet werden kann. Der Ex-Partner müsste dann den Verdienstausfall im Vergleich zu einer Vollerwerbstätigkeit tragen. Doch selbst wenn ein Kind im Kindergarten oder in der Schule ganztags betreut wird, führt dies nicht notwendig zu einer vollen Erwerbspflicht der ledigen Mutter. Denn der BGH sieht die Betreuung neben einer ganztägigen Berufstätigkeit als überobligatorisch an. Seit der gesetzlichen Neuregelung vom 1.1.2008 sind die Unterhaltsansprüche geschiedener und lediger Mütter weitgehend angeglichen. Es ist deshalb damit zu rechnen, so Rechtsanwältin Daniele Heinzerling, Fachanwältin für Familienrecht, dass das Urteil auch Auswirkungen auf die Dauer des Betreuungsunterhalts einer geschiedenen Mutter hat.

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