Der aktuelle Rechtsfall
Eigentumswohnungen: Verkäufer haften für

Durch den Kauf einer Eigentumswohnung wollte der Käufer Steuern sparen. Dazu erläuterte ihm der Verkäufer im Rahmen zweier Verkaufsgespräche sein Erwerbsmodell und riet zu dem Kauf einer nahezu vollständig fremdfinanzierten Wohnung aus seinem Bestand.

In den folgenden Jahren überstieg der von dem Käufer zu tragende Eigenaufwand für die Wohnung jedoch den vom Verkäufer ursprünglich genannten Be-trag. Die Mieteinnahmen blieben hinter den Erwartungen zurück, und zudem wurde auch die monatliche Instandhaltungsrücklage erhöht.

Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadenersatz, u. a. wegen falscher Beratung bei Vertragsabschluss. Dem hielt der Verkäufer entgegen, dass kein Beratungsvertrag abgeschlossen worden sei, die Angaben zum Objekt seien im Rahmen des Verkaufsgespräches als normale An-preisung des Kaufobjektes zu sehen. Das OLG Hamm gab dem Verkäufer Recht: Ein Beratungs

vertrag werde erst geschlossen, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen einen ausdrücklichen Rat erteile oder ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlege, das die Vermittlung des Geschäfts fördern solle. Aus den beiden Besuchsberichten, die der Verkäufer bei den Verkaufsgesprächen unterschrieben habe sei aber der Abschluss dieses Vertrages nicht zu entnehmen.

Die Karlsruher Richter hoben das Urteil auf. Eine schriftliche Dokumentation des Verhandlungsverlaufes sei nicht erforderlich. Für die Haftung des Verkäufers genüge es, dass sich als Ergebnis eines die Vorteile des Erwerbs hervorhebenden Verkaufsgesprächs eine Empfehlung zum Vertragsab-schluss feststellen lasse (BGH, Urteil vom 14.1.2005 Az: V ZR 260/03).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda

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