Der aktuelle Rechtsfall
„Freiwilliges“ Urlaubsgeld

ZusĂ€tzlichen Sonderzahlungen, insbesondere das Weihnachts- und Urlaubsgeld, kann ein Arbeitgeber „freiwillig“ erbringen. Die meisten ArbeitsvertrĂ€ge sind aber verpflichtend, rĂ€t Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer von der Kanzlei ADJULEX, FachanwĂ€lte fĂŒr Arbeitsrecht den Arbeitnehmern zur genauen PrĂŒfung.
 Freiwillige Zahlungen kann der Arbeitgeber jederzeit verweigern, wie das BAG in dem neuen Urteil vom 30. Juli 2008 (Az: 10 AZR 606/07) betont. Der Arbeitsvertrag muss allerdings klar und verstĂ€ndlich sein, sonst wird aus den freiwilligen Leistungen schnell ein bindender Anspruch des Mitarbeiters auf regelmĂ€ĂŸige Sonderzahlungen in zugesagter Höhe.
Im Fall hier wurde die Zahlung einer Gratigikation aber im Arbeitsvertrag zunĂ€chst zugesagt und es hieß dann im Vertragstext weiter, dass ein Anspruch aber nicht bestehe und die Zahlung freiwillig und

stets widerruflich sei. Darauf gestĂŒtzt erklĂ€rte der Arbeitgeber einen Widerruf und zahlte die Gratifikation nicht.
Zu Unrecht, wie das BAG entschied: Solche Klauseln in ArbeitsvertrĂ€gen sind zwar sehr weit verbreitet, jedoch wegen WidersprĂŒchlichkeit unwirksam, denn entweder ist eine Leistung freiwillig oder widerruflich, beides schließe sich aus. WidersprĂŒchliche Klauseln sind aber immer unwirksam. Damit bleibt nur die Zusage der Gratifikation, eine verbindliche Zusage.

rechtsanwaelte