Der aktuelle Rechtsfall
Renovierungsfristen bei Geschäftsraummiete

Wie bei Wohnräumen, sind nun auch bei Gewerbemietverträgen Vertragsklauseln, die den Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen innerhalb starrer Fristen verpflichten sollen, unwirksam, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.

Ist der Mieter zu Schönheitsreparaturen nach starren Fristen verpflichtet, gleich ob ein Renovierungsbedarf tatsächlich besteht, so benachteiligt dies den Mieter unangemessen. Auch der Vermieter müsse, wenn er die Schönheitsreparaturpflicht nicht auf den Mieter abgewälzt habe, nur abhängig vom Erhaltungszustand der Mieträume und somit erst dann renovieren, wenn ein Renovierungsbedarf tatsächlich gegeben ist, so der BGH im Urteil vom 8.10.2008, Az. XII ZR 84/06.

 

Sind die in einem Mietvertrag enthaltenen Schönheitsreparaturklauseln wegen starrer Renovierungsfristen unwirksam, so braucht der Mieter nicht nur nicht zu renovieren, sondern kann umgekehrt vom Vermieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen verlangen, wenn solche objektiv erforderlich sind.

Vermietern, ist daher zu empfehlen, Mietverträge im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zu überprüfen. Enthält ein Mietvertrag starre Renovierungsfristen, wäre anzustreben, mit dem Mieter einen rechtswirksamen Nachtrag zum Mietvertrag ohne starren Fristenplan zu vereinbaren.

 

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