Der aktuelle Rechtsfall
Abfindung muss erstritten werden

Nicht jede betriebsbedingte Kündigung gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung, räumt Rechtsanwalt Oliver Hezel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, mit einer verbreiteten Fehlvorstellung auf. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Arbeitgeber in seiner Kündigung erklärt, dass er zur Zahlung einer Abfindung für den Fall bereit ist, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Der Arbeitgeber kann statt der vom Gesetz vorgegebenen Höhe der Abfindung (halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr) auch einen anderen, meist deutlich niedrigeren Betrag als Abfindung anbieten, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.7.2008, 2 AZR 209/07, feststellt. Erhebt der Arbeitnehmer dann nicht binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage, kann er nur die vom Arbeitgeber angebotene Abfindungshöhe verlangen.

 

Eine höhere Abfindung muss also im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erstritten werden. Nur dann wird sowohl über den Anspruch auf Weiterbeschäftigung als auch über die (gesetzliche) Höhe einer Abfindung  gerichtlich entschieden, sofern nicht im Prozess noch eine Einigung erfolgt. Durch geschickte Prozeßtaktik können so deutlich höhere Abfindungen erreicht werden. Die gesetzliche Abfindungsregelung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Betrieb – besonders in kritischen Situationen – auch ganz ohne Abfindungsangebot wirksam kündigen kann. Auch dann muss der Arbeitnehmer die Abfindung ggf. erstreiten.

rechtsanwaelte