Der aktuelle Rechtsfall
Erleichterte Mieterhöhung fĂŒr EinfamilienhĂ€user

EnthĂ€lt der Mietspiegel keine Angaben fĂŒr EinfamilienhĂ€user, kann der Vermieter seine Mieterhöhung auf Mietpreisspannen fĂŒr Wohnungen in MehrfamilienhĂ€usern stĂŒtzen (BGH VIII ZR 58/08 vom 17.9.2008).

Wird ein Einfamilienhaus vermietet und vertraglich keine Mietanpassung vereinbart, bleiben dem Vermieter nur die gesetzlichen Möglichkeiten zur Mieterhöhung. Vergleichsmieten sind nur schwer zu erlangen. Die Erstellung eines SachverstĂ€ndigengutachtens ist meist nicht wirtschaftlich. Mietspiegel enthalten keine verwertbaren Angaben fĂŒr EinfamilienhĂ€user. Vorliegend hatte der Vermieter gleichwohl den Mietspiegel als Grundlage einer Mieterhöhung herangezogen.

 

Er hatte das Haus mit einer Wohnung gleichen Baujahrs und gleicher WohnflĂ€che verglichen und die  Meinung vertreten, dass die Mieter fĂŒr ein Einfamilienhaus mindestens so hoch liege, wie die fĂŒr eine Wohnung im Mehrfamilienhaus.
Das Berufungsgericht hatte die Klage des Vermieters in vollem Umfang abgewiesen, da ein Einfamilienhaus generell nicht mit einer Wohnung im Mehrfamilienhaus vergleichbar sei. Der Bundesgerichtshof ist dieser in der Rechtsprechung bisher weit verbreiteten Ansicht nun deutlich entgegengetreten. Auch fĂŒr EinfamilienhĂ€user kann nun ohne weiteres auf einen Mietspiegel zurĂŒckgegriffen werden, der keine gesonderten Angaben fĂŒr derartige Objekte enthĂ€lt. Der Vermieter muss sich aber in der Spanne fĂŒr die entsprechende Wohnung nach GrĂ¶ĂŸe, Lage und Ausstattung halten.

rechtsanwaelte