Der aktuelle Rechtsfall
Vorsicht bei der Wohnungsabnahme

Nach Rückgabe des vermieteten Hauses stellte der Vermieter an den Sockelleisten Schäden fest, die bei der Tapezierung durch den Mieter verursacht worden waren, und behielt deshalb rund 500 € von der Kaution ein.

In dem Übergabeprotokoll, welches die Parteien gemeinsam bei Auszug aufgestellt hatten, waren diese Schäden jedoch nicht vermerkt, dennoch sah sich der Vermieter nicht daran gehindert, die Schäden geltend zu machen. Sein Argument: Die Schäden, welche durch die unsachgemäßen Tapezierarbeiten entstanden sind, seien zum Zeitpunkt der Erstellung des Protokolls nicht erkennbar gewesen, weil die Tapeten nicht entfernt waren.

Das Gericht lehnte die AnsprĂĽche des Vermieters jedoch ab. Nach Ansicht des BGH bestehe der Sinn und Zweck eines Ăśbergabeprotokolls darin, dass der

Zustand der Wohnung beweissicher festgehalten wird, so das Gericht. Der Mieter könne daher nur für solche Schäden verantwortlich gemacht werden, die im Protokoll vermerkt seien. Von diesem Grundsatz gäbe es zwar eine Ausnahme für Schäden, die nicht erkennbar seien. Nach Ansicht des Gerichts gelte dies aber nur für den Bereich der gewerblichen Miete, keine Geltung habe der Grundsatz aber im Wohnungsmietrecht, hier trage letztlich der Vermieter das Risiko von unentdeckten Schäden alleine. Diese Risikoverteilung sei auch deshalb angemessen, da der Vermieter ja nicht verpflichtet sei, ein Protokoll anzufertigen oder zu unterschreiben (AG Pforzheim, Urteil vom 26.7.2004).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer

rechtsanwaelte