Der aktuelle Rechtsfall
Bezugsberechtigungen für Leistungen aus Lebensversicherungen sind unsicher

Wird bei Lebensversicherungen ein „Bezugsberechtigter“ angegeben, so genügt das meist für den Erbfall nicht, um den Begünstigten abzusichern, warnt Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.

Zwar zahlt die Versicherung an den Bezugsberechtigten. Ob er die Versicherungsleistung auch behalten darf, oder an die (Mit)Erben herausgeben muss, ist eine andere Frage. Die Bezugsberechtigung ist rechtlich nur ein Angebot einer Schenkung. Erst wenn der Begünstigte auch die Zahlung erhält, was meist Monate dauert, wird die Schenkung rechtswirksam.

 

Bis dahin können andere Erben die Bezugsberechtigung jederzeit frei widerrufen - und er bekommt nichts. Verlieren die Erben den Wettlauf zwischen Widerruf des Schenkungsangebots und Auszahlung der Versicherungssumme, so kommen für sie immer noch erbrechtliche Ansprüche in Betracht. Daß damit der Wille des Erblassers unerfüllt bleibt, ist nach dem Urteil des BGH vom 21.5.2008 – Az IV ZR 238/06 hinzunehmen. Der Erblasser müßte solches eben in einem Testament regeln.

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