Der aktuelle Rechtsfall
Auch Lebenspartner haben AusgleichsansprĂŒche

Bis zur Grundsatzentscheidung des BGH vom 9. Juli 2008 (Az. XII ZR 179/05) waren Zuwendungen zwischen nicht verheirateten Lebenspartnern nach dem Scheitern der Beziehung nicht auszugleichen, erlĂ€utert ADJULEX FachanwĂ€ltin fĂŒr Familienrecht Daniele Heinzerling die spektakulĂ€re neue Rechtsprechung.

WĂ€hrend 13-jĂ€hrigem Zusammenleben hatte die Partnerin in unserem Fall ein GrundstĂŒck gekauft. Miteigentum rĂ€umte sie ihrem LebensgefĂ€hrten aber nicht ein, obwohl man sich zum Bau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung entschloss. Drei Jahre nach dem Bezug des Hauses scheiterte die Beziehung und die Frau verlangte den Auszug des Partners, worauf dieser im Gegenzug RĂŒckerstattung von Zahlungen in Höhe von rund 80.000 Euro und Ersatz von

 

mindestens 1.000 Arbeitsstunden zu je 10 Euro beanspruchte. Im Hinblick auf die bisher bestehende Rechtslage hatte der Mann keine Chance.

Erst das engagierte Eingreifen der AnwĂ€ltin veranlaßte eine RechtsĂ€nderung, auf die sich nun alle berufen können: Bei Leistungen zwischen Unverheirateten, die ĂŒber das hinausgehen, was das tĂ€gliche Zusammenleben erst ermöglicht, besteht grundsĂ€tzlich doch ein Ausgleichsanspruch. Dies gilt nicht nur fĂŒr Lebensgemeinschaften, sondern auch fĂŒr alle andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens, wie etwa unter Geschwistern, Verwandten oder Freunden.

rechtsanwaelte