Der aktuelle Rechtsfall
Kein „Hungerlohn“ für Praktikanten

Nach dem Verbot kostenloser Probearbeit (ADJULEX berichtete) wird versucht, Praktikanten mit einem Hungerlohn abzuspeisen. Mindestlöhne müssen aber branchenunabhängig immer gezahlt werden, so Rechtsanwalt Oliver Hezel, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ein Schulabgänger, der auf 1 ½ Jahre einen Praktikantenvertrag unterschreibt, nachdem das Altenheim ihm für danach einen Ausbildungsplatz in Aussicht gestellt hatte, und einen Stundenlohn von gerade mal 2 Euro verdient, kann sich dagegen wehren.

 

Der Praktikant klagte dann auch (rückwirkend) auf eine übliche Vergütung für die von ihm erbrachten Arbeiten. Das Arbeitsgericht Kiel (Urteil vom 29.12.08 – Ca 1187 d/08) gab ihm Recht und verurteilte das Altenheim zur Nachzahlung der Vergütung (hier rund 10.000 Euro brutto). Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht auf den Wortlaut des Arbeitsvertrages an. Die Vergütungsvereinbarung von 200 € monatlich sei als unzulässiger Lohnwucher nach § 138 BGB unwirksam, der übliche Arbeitslohn für die verrichtete Tätigkeit müsse daher nach entrichtet werden.

Die Hotline für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rund ums Arbeitsrecht Tel. 0800 700 333 06.

rechtsanwaelte