Der aktuelle Rechtsfall
Erzwungene Kündigung

Das Gewerbeaufsichtsamt war unerbittlich: Der Zeitungsverlag durfte die Zeitungsausträgerin, die regelmäßig die Sonntagsausgaben in den Morgenstunden an die Haustüren brachte, nicht weiter beschäftigen. Das Amt drohte ein empfindliches Bußgeld für den Fall der Weiterbeschäftigung an, so dass sich der Verlag zur Kündigung gezwungen sah.

Der Grund: Nach den bei uns geltenden Gesetzen dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen generell nicht beschäftigt werden. Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es verschiedene Ausnahmen, unter anderem für Zeitungsausträger, medizinisches Personal und die Gastronomie.

Werden Arbeitnehmer ausnahmsweise sonntags beschäftigt, ist ein Ersatzruhetag gesetzlich vorgeschrieben, der innerhalb der nächsten zwei Wochen zu gewähren ist. Kann der Ersatzruhetag nicht gewährt werden, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sonntags nicht beschäftigen. Dabei ist unerheblich, warum kein Ersatzruhetag möglich ist.

In dem hier entschiedenen Fall war die Zeitungsausträgerin montags bis samstags nämlich für einen anderen Zeitungsverlag tätig und trug in den Morgenstunden die Tageszeitung aus, den Job am Sonntag hatte sie nur zusätzlich angenommen, um sich etwas hinzuzuverdienen. Unmittelbar konnte die Behörde der Austrägerin das zwar nicht verbieten, dem Verlag konnte jedoch die Weiterbeschäftigung untersagt werden. Zu Recht, wie das BAG jetzt entschied. Die gesetzlichen Vorschriften über Sonntagsarbeit gelten nach Ansicht des Gerichts arbeitgeberübergreifend.

Ein Urteil mit sehr weitreichenden Folgen. Betroffen sind alle, die sich am Sonntag durch Aushilfsjobs etwas dazu verdienen wollen (BAG, Urteil vom 24.2.2005 - 2 AZR 211/04).

Mitgeteilt von Ihren Fachanwälten für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda

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