Der aktuelle Rechtsfall
Testamentvollstreckung

Die Regelung des eigenen Nachlasses durch ein Testament sollte für jeden Standard sein, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer. Steht Streit unter den Erben zu befürchten, ist die Verteilung kompliziert oder sollen bestimmte Erben vom Zugriff ausgeschlossen werden, empfiehlt sich Testamentsvollstreckung.

Testamentsvollstreckung muß der Erblasser anordnen. Der Testamentvollstrecker unterliegt bei der Führung seines Amts strengen gesetzlichen Regeln. Eine neutrale Person sollte namentlich benannt werden. Lehnt der gewählte Testamentsvollstrecker das Amt ab (z.B. bei Interessenkollisionen), so wird eine andere kompetente Person vom Nachlassgericht bestimmt.

 

Die Testamentvollstreckung kann ein Mittel zur „Enterbung“ von Pflichtteilsberechtigten sein. Sie muss nämlich nicht für den gesamten Nachlass gelten. Setzt man mehrere Erben ein, so können beispielsweise beliebig Vorerbschaften angeordnet und jeweils separat eine Testamentsvollstreckung vom Erblasser angeordnet werden. Gerichtlich vorgehen (z.B. mit dem Ziel der Einsetzung eines „Wunschvollstreckers“) können gegen Anordnungen nur die betroffenen Miterben. Miterben für deren Erbteil keine Vollstreckung angeordnet ist, gelten jedoch nicht als Betroffene (OLG Hamm, Urteil v. 22.1.08, 15 W 334/07). Die Kosten der Testamentsvollstreckung liegen bei nur 1 bis 4 % vom Aktivnachlass.

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