Der aktuelle Rechtsfall
Teppichboden und Schönheitsreparatur

Zu den Schönheitsreparaturen bei GewerberaummietverhÀltnissen gehört auch, den mitgemieteten Teppichboden zum Ende des MietverhÀltnisses einer Grundreinigung zu unterziehen, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.

Überraschend hat so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8.10.08 - XII ZR 15 /07 gegen die bislang herrschende Meinung entschieden und damit fĂŒr die Zukunft klargestellt, dass jedenfalls bei der GeschĂ€ftsraummiete zu den Schönheitsreparaturen auch die Teppichboden-Grundreinigung gehört, wenn dieser durch den Mietgebrauch verschmutzt ist.

Das pikante Detail: Gibt der renovierungspflichtige Mieter am Ende des MietverhĂ€ltnisses die RĂ€ume zurĂŒck ohne die erforderliche Grundreinigung der Teppichböden, so kann der Vermieter jetzt auch dann die erforderlichen Reinigungskosten vom Mieter verlangen, wenn eine Teppichbodenreinigung gar nicht mehr möglich ist, etwa weil der Teppichboden bereits erneuert wurde.

Ob dies auch fĂŒr Wohnraummiete gilt, wurde vorerst offengelassen und bleibt abzuwarten.

 

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