Der aktuelle Rechtsfall
Abrechnungsfrist für Betriebskosten

Der Streit um Nebenkostenabrechnungen ist für Vermieter schon aufgrund der zu beachtenden Formalien nicht leicht. Rechtsanwalt Daniel Golla erläutert das Problem des rechtszeitigen Zugangs.

Nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist der Vermieter von Wohnraum mit Nachforderungen ausgeschlossen, wenn die Betriebskostenabrechnung dem Mieter nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zugegangen ist. Diese Ausschlusswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn der Vermieter den verspäteten Zugang der Betriebskostenabrechnung nicht zu vertreten hat.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass der Vermieter für den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung voll beweispflichtig ist, etwa wenn der Mieter schlicht behauptet, die Abrechnung nie bekommen zu haben. Um den rechtzeitigen Zugang der Abrechnung nachweisen zu können, benötigt der Vermieter deshalb eindeutige Beweise, wie etwa ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Mieters, das Zeugnis eines Zustellungsboten oder nach Versand per Einschreiben-Rückschein bzw. Einwurf-Einschreiben einen vom Empfänger unterzeichneten Rückschein bzw. eine Einwurfbestätigung des Zustellers. Die Aufgabe zur Post beweist gar nichts.

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