Der aktuelle Rechtsfall
Betriebsfrieden rechtfertigt Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigungen sind auch wegen privater Umtriebe möglich, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Hezel.

Ein vierzigjähriger Mann war ebenso wie seine  geschiedene Ehefrau im gleichen Betrieb beschäftigt. Deren Verhalten ärgerte ihn sehr. Differenzen bestanden auch nach der Scheidung fort, etwa über die richtige Kindererziehung. Anlass genug für den Mann, seiner Ex-Frau bei nächster Gelegenheit nachts aufzulauern. Er erwischte sie auf dem Weg nach Hause, beschimpfte und verletzte sie mit einem Küchenmesser. Er wurde dafür zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Danach erhielt er vom Arbeitgeber die fristlose Kündigung, wogegen er fristgerecht binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhob. Das zuständige Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 6.1.2009 – 5 Sa 313/08) bestätigte aber: Eine Tätlichkeit unter Arbeitskollegen rechtfertige auch dann eine fristlose Kündigung, wenn sie nicht im Betrieb, sondern im privaten Umfeld und aus rein privaten Motiven begangen worden sei. Denn auch eine solche Tätlichkeit habe Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und den Betriebsfrieden.

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