Der aktuelle Rechtsfall
BGH stärkt Rechte von Reisenden

Gerade zu Beginn der Hauptreisezeit dĂĽrfte das folgende Urteil fĂĽr Reisende wie fĂĽr ReisebĂĽros von Interesse sein:
Bei Buchung einer Reise im ReisebĂĽro muss der Prospekt oder Katalog mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen dem Reisenden vor Vertragsschluss nachweisbar ausgehändigt werden.Dem Kunden ist nicht zuzumuten, das „Kleingedruckte“ im dort ausliegenden Katalog zur Kenntnis zu nehmen,so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.2.2009  (AZ.: Xa ZR 141/07).

Ist der Katalog im Reisebüro nicht ausgehändigt worden, sollten Reisende daher unbedingt prüfen lassen, ob ihnen Ansprüche zustehen, für die in den Vertragsbedingungen zugunsten des Veranstalters zum Beispiel eine Haftungsbeschränkung oder sogar ein Haftungsausschluss bestimmt war, rät Rechtsanwältin Christiane v.d.Tann.

Ohne Aushändigung sind die Vertragsbedingungen des Reiseveranstalters, die meist nur im Prospekt abgedruckt sind, nicht wirksam in den Reisevertrag einbezogen.

Geklagt hatte ein Urlauber, der bei seiner Hochzeitsreise nach Mauritius auf einer regelrechten Baustelle gelandet war. Seine Klage gelangte erst mehr als ein Jahr später zum Reiseveranstalter. Dieser berief sich auf die Verjährungsklausel, die im Katalog unter den Vertragsbestimmungen abgedruckt war. Da der Katalog bei der Buchung im Reisebüro ausgelegen hätte, war er der Ansicht, der Kläger hätte die Klausel vor der Unterschrift unter die Buchung zur Kenntnis nehmen können.
Dem widersprach jedoch das Gericht.

Laut BGH war die Verjährungsklausel noch aus einem zweiten Grund unwirksam: Sie sollte nämlich für sämtliche Ansprüche gelten – auch bei Gesundheitsschäden und grobem Verschulden des Veranstalters. Solche Ansprüche könnten aber durch Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt werden – womit die komplette Klausel unwirksam war.

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