Der aktuelle Rechtsfall
BGH: Wer widerrechtlich parkt, wird abgeschleppt

Jetzt ist es entschieden: Wer sein Fahrzeug unbefugt auf fremdem Grundstück parkt, darf abgeschleppt werden, so der Fuldaer Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.

Stellplatzinhaber begegnen des öfteren dem Ärgernis, daß der eigene Parkplatz durch Fremde verstellt ist. Die Polizei kann dabei kaum helfen, also was tun? Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden: Falsch geparkte Fahrzeuge dürfen sofort abgeschleppt und brauchen nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden (Urteil vom 5.6.2009, Az. V ZR 144/08).

 

Die Begründung ist streng. Wer falsch parkt begeht eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht. Und dagegen steht dem Berechtigten ein Selbsthilferecht zu, das in solchen Fällen auch nicht durch den Grundstz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt wird. Dauer der Beeinträchtigung und verbliebene freie Stellflächen spielen keine Rolle. Allerdings sollte gut sichtbar durch ein Schild darauf hingewiesen werden, daß es sich um einen Privatparkplatz handelt.

Das Urteil gilt auch für Supermarktparkplätze und gewerbliche Parkflächenvermieter, etwa Fuldaer Bahnhofstraße, die bislang machtlos waren, wenn die Person des Fahrers nicht festgestellt werden konnte. Die ADJULEX-Servicehotline erreichen Sie gebührenfrei unter 0800-700 333 06.

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