Der aktuelle Rechtsfall
Erbrecht: zwei datumsgleiche Testamente -

Der schwer alkoholkranke Erblasser verfasste unter demselben Datum zwei Testamente, in dem einen setzte er seine Ehefrau und die gemeinschaftlichen Kinder als Erben ein. In dem anderen Testament hatte er es sich anders überlegt und seinen Bruder als Alleinerbe eingesetzt.

Der Erblasser hatte zudem ein außereheliches Kind, welches er aber in keinem der Testamente berücksichtigt hatte. Zwischen der Ehefrau und den Kindern einerseits und dem Bruder andererseits kam es zu Streitigkeiten bezüglich des Erbscheins.

Im Zuge der Verfahren wurden ein Sachverständigengutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers sowie Stellungnahmen von Ärzten eingeholt. Letztlich erteilte das Nachlassgericht dann der Ehefrau und den Kindern einen Erbschein, der diese als Miterbin zu ½ und die drei Kinder als Miterben zu je 1/6 auf Grund gesetzlicher Erbfolge auswies. Der Bruder bemühte sich vergeblich darum, einen Erbschein als Alleinerbe zu erhalten.

Das BayOblG entschied, dass die Frage der Tes-tierfähigkeit des Erblassers hier unerheblich ist. Denn es gilt die gesetzliche Erbfolge, die Grundlage des Erbscheins ist. Zwei mit dem gleichen Datum versehene Testamente gelten als gleichzeitig errichtet, wenn nicht geklärt werden kann, welches Testament später errichtet wurde. Das war hier der Fall. Da die beiden Testamente inhaltlich widersprüchliche Anordnungen enthalten, heben sie sich gegenseitig auf.

Dieser Fall zeigt auch, wie gefährlich selbstverfasste Standard-Testamente sein können, ganz zu schweigen von den unabsehbaren steuerlichen Folgen (BayOblG, Urteil vom 12.7.04, I ZBR 49/04).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda

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