Der aktuelle Rechtsfall
Altersstaffeln im BAT sind unwirksam

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 22.4.2009 (Az. 2 Sa 1689/08) entschieden, dass die Vergütung der im Öffentlichen Dienst Beschäftigten, in der die Grundvergütung der Höhe nach nach Lebensaltersstufen gestaffelt wird, wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz unwirksam ist, so Rechtsanwalt Oliver Hezel, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Ein junger Angestellter des öffentlichen Dienstes hat seinen Anspruch auf Erhalt der Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe der die Vergütung regelnden Tarifvorschriften durchgesetzt. Nach den Tarifvorschriften ist die Grundvergütung abhängig von dem Lebensalter gestaffelt zu zahlen. Jüngere Mitarbeiter halten bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Grundvergütung als ältere Beschäftigte.

 

Die nach Lebensaltersstufen gestaffelte Regelung ist aber wegen unmittelbarer Benachteiligung sachlich nicht gerechtfertigt ist und unwirksam. Folge dieses Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters ist, dass die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen auf alle Personen zu erstrecken sind. Die in § 27 a BAT enthaltene Regelung stelle eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters dar, weil die Grundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppen an das tatsächliche Lebensalter des Beschäftigten anknüpft. Gegen diese Entscheidung ist die Revision zugelassen, Betroffene sollten aber schnellstens ihre Rechte wahren.

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