Der aktuelle Rechtsfall
Endrenovierung mit Mieter vereinbaren

Vermietern wird es zunehmend erschwert sicherzustellen, dass der Mieter beim Auszug renoviert. Die im Prinzip logische Formel, dass eine beim Einzug frisch renovierte Wohnung in eben diesem Zustand bei Auszug zurĂŒck zu geben ist, gilt nicht, warnt ADJULEX Rechtsanwalt Daniel Golla.

So betont der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.2.2009 (Az VIII ZR 166/08) ausdrĂŒcklich, dass nicht am „Dekorationsbedarf orientierte Endrenovierungsklauseln“ unwirksam sind und immer zu einer Gesamtnichtigkeit der Vereinbarungen ĂŒber Schönheitsreparaturen fĂŒhren! Im Ergebnis kann der Mieter die Wohnung dann besenrein verlassen ohne einen Handgriff zu tun.

Um eine Endrenovierung durch den Mieter abzusichern muss deshalb die Verpflichtung im Mietvertrag auf tatsĂ€chlichen Renovierungsbedarf beschrĂ€nkt werden. Ferner bleibt die Möglichkeit ein individuelles Protokoll nachtrĂ€glich bei Übergabe der Wohnung anzufertigen. Unterzeichnet der Mieter eine darin enthaltene Verpflichtung zur Endrenovierung, so muss er beim Auszug ebenfalls vollstĂ€ndig renovieren (BGH, Urteil v. 14.01.2009 – VIII ZR 71/08).

Böse Überraschungen durch grelle Wandanstriche lassen sich schließlich vermeiden, in dem man dem Mieter verpflichtet, den beim Einzug vorgefundenen Anstrich beim Auszug in Ă€hnlicher Art wieder herzustellen.

Die ADJULEX Mietrechtshotline erreichen Sie gebĂŒhrenfrei unter Tel. 0800 700 333 06.

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