Der aktuelle Rechtsfall
Wer GmbH-Mäntel kauft, der haftet

Gerade für Existenzgründer interessant sind „leere“ GmbH-Mäntel, bei denen die Einzahlung des Stammkapitals „gespart“ wird. Nur gute Beratung vermeidet hierbei große Probleme, rät Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Auf die sog. wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung einer existenten, früher tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH, sind die Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich Kapitalaufbringung und der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist deshalb gegenüber dem Handelsregister offenzulegen.

Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am satzungsmäßigen Stammkapital von mindestens 25.000 Euro auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden. Wer also durch bloße Buchungstricks das Kapital „in der Kasse“ ausweisen will, macht sich strafbar!
Daneben kommt auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden. Die Haftung ist dann nicht auf das Stammkapital begrenzt (so schon BGH, Beschl. v. 07.07.2003 - II ZB 4/02).

Der Mantelkauf ist immer noch ein kostengünstiges Instrument - aber nur, wenn es richtig angewandt wird. ADJULEX Steuerberatung hilft unter der gebührenfreien Hotline 0800 - 700 333 06.

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