Der aktuelle Rechtsfall
Wann darf der Mieter eine Parabolantenne anbringen?

Immer wieder ein Zankapfel zwischen Mieter und Vermieter: Die Satellitenschüssel an der Hausfassade. Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage in diesem Fall zu Gunsten des Vermieters entschieden. Ausländer, die ein ausreichendes Programmangebot ihres Heimatlandes über Kabel empfangen können, haben kein Recht zur Montage einer eigenen Antenne.

Im Streitfall hatte der Mieter die Erlaubnis zur Montage einer 80 cm-Antenne vom Vermieter verlangt. Dieser hatte seine Erlaubnis mit dem Hinweis darauf verweigert, dass der Mieter durch Installation eines zusätzlichen Decoders fünf Programme seines Heimatlandes via Kabel empfangen könne.

Der BGH verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist das Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter

zu beachten. Die Informationsfreiheit des Mieters umfaßt das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Andererseits sei aber auch zu berücksichtigen, dass Grundrechte des Vermieters berührt sind, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Zwischen beiden Rechten muss in jedem Einzelfall eine Abwägung der Interessen stattfinden. In dem entschiedenen Fall wurde den Eigentumsrechten des Vermieters der Vorrang mit der Begründung eingeräumt, das Gesamtbild der Gebäudefassade würde durch das Einbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt. Anders ist zu entscheiden, wenn der Mieter keine ausreichende andere Möglichkeit hat, sich via Fernsehen zu informieren (BGH, Urteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda

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