Der aktuelle Rechtsfall
„Raucherpause“ rechtfertigt fristlose Kündigung

„Raucherpausen“ sind grundsätzlich unzulässig. Arbeitgeber erlassen aus Kulanz aber oft Betriebsvereinbarungen, wonach vorher auszustempeln ist. Diese sind für Beschäftigte absolut verbindlich, so der Fuldaer Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Oliver Hezel.

Eine langjährig im Betrieb beschäftigte Raucherin setzte sich im Jahr 2008 wiederholt über diese Raucherpausen-Regelung hinweg. Als sie trotz Abmahnung erneut an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Zeiterfassung Raucherpausen genommen hatte und in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, sprach der Arbeitgeber schließlich die fristlose Kündigung aus.

Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Duisburg  mit Urteil vom 14.09.2009 – 3 Ca 1336/09 jetzt entschied. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung während nicht gestempelter Raucherpausen sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre, so das Arbeitsgericht. Es wies die von der Raucherin gegen die fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage ab.
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