Der aktuelle Rechtsfall
Befristeter Kündigungsausschluss bei Wohnraummiete

Befristete Mietverträge über Wohnungen sind seit Jahren unzulässig. Das Verbot wird meist durch den zeitweiligen Ausschluß des Kündigungsrechts umgangen, weil Mieter oder Vermieter eine dauerhafte Vermietung wollen, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer, Fulda.
Macht ein Vermieter davon öfters Gebrauch, handelt es sich um sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nur wirksam sind, wenn der Mieter nicht unangemessen benachteiligt wird. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist nach der Rechsprechung des BGH (Urteil vom 15.07.2009 – VIII ZR 307/08) dann anzunehmen, wenn der beiderseitige Kündigungsausschluss länger als vier Jahre gelten soll.

Mobilität und Flexibilität des Mieters werde dann zusehr eingeengt, außer der Mietvertrag benennt ausdrücklich mieterseitige Gründe für die längeren Ausschluß. Für die Miete von Studentenwohnungen gilt laut BGH sogar nur eine 2 jährige Frist als zulässig. Studenten hätten ein schutzwürdiges Bedürfnis, auf die Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbedingte Ortswechsels reagieren zu können.

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