Der aktuelle Rechtsfall
War es ein Arbeitsunfall?

Wenn schon Unfall, dann erhält der Betroffene beim Areitsunfall deutlich bessere Leistungen von der Berufsgenossenschaft als von der gesetzlichen Krankenkasse, so ADJULEX Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer.
Ein Mitarbeiter benutzte für die Fahrt zum Arbeitsplatz den eigenen PKW. Eines Tages hatte er einen Defekt am PKW, um den er sich nach Feierabend (vom Betrieb erlaubt) in der betriebseigenen Werkstatt kümmern wollte. Beim Versuch das Fahrzeug mit der Hebebühne anzuheben klemmte diese und bei dem dann folgenden Versuch die Hebebühne zu reparieren, kam es zu einem folgenschweren Unfall. Der Mann erlitt eine Fraktur am Kopf sowie ein Schädel-Hirn-Trauma, später kam eine posttraumatische Epilepsie hinzu.

Die Tatsache des Unfalls auf dem Betriebsgelände und daß die Reparatur der Hebebühne für den Arbeitgeber nützlich war, spricht zunächst für einen Arbeitsunfall. Andererseits wäre der Maschinenführer ohne den Defekt am privaten PKW nicht auf die Idee einer Reparatur der Hebebühne gekommen, denn mit dieser hatte er ansonsten nichts zu tun. Dies war letztlich für das BSG (Urteil vom 12.5.2009, B 2 U 12/08 R) entscheidend:

Ein versicherter Arbeitsunfall liege nicht vor, private Tätigkeiten seien nur dann versichert, wenn sie wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt seien. Es müsse ein innerer Zusammenhang zwischen Verrichtung und versicherter Tätigkeit bestehen, wobei entscheidend sei, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre.

rechtsanwaelte