Der aktuelle Rechtsfall
Vorsorgekosten sind Miet-Nebenkosten, spätere Mangelbeseitigung nicht

Als Nebenkosten können Vermieter auch die Betriebskosten des Gebäudes umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Der BGH weitet dies jetzt aus, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer.
Nicht umlagefähig sind weiterhin Instandhaltung- und Instandsetzungskosten (§ 2 Abs. 2 BetrKV). Dies fasst der BGH in seinem Urteil vom 11. November 2009 – VIII ZR 221/08 jetzt aber enger. Vermietersache sind bloß Kosten für „Reparatur und Wiederbeschaffung“ sowie zur Beseitigung baulicher Mängel, die durch Alterung oder Abnutzung entstehen.

Alle Kosten für Maßnahmen, die „nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz“ (z.B. defekte Heizungsanlage), sondern der „Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit“ dienen, können damit umgelegt werden.
Letztlich bleibt die Umlage eine Frage des Einzelfalles. Konkret hatte der BGH die Umlage der Kosten für eine Öltankreinigung erlaubt, was bisher verneint worden war. Vermietern ist also zu raten, Gebäude und Anlagen öfters zu warten und Vorsorge zu betreiben, dass erst gar keine Mängel entstehen. Vorsorgekosten sind voll umlagefähig, spätere Mängelbehebung dagegen nicht.

rechtsanwaelte