Der aktuelle Rechtsfall
Sonn- und Feiertagsarbeit darf angeordnet werden

Geht es um Arbeit an Sonn- und Feiertagen, haben Arbeitgeber in Deutschland zunächst ein generelles Verbot zu beachten, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer.
Das in der christlichen Tradition wurzelnde Gesetz geht zurück auf die Weimarer Verfassung von 1919. Ähnlich wie bei den verkaufsoffenen Sonntagen ist das Verbot inzwischen löchrig wie Schweizer Käse. Greift aber keine der gesetzlichen Ausnahmen, bedarf jeder Arbeitgeber, der Sonntagsarbeit (außer in Notfällen) für seine Mitarbeiter anordnen will, einer behördlichen Genehmigung. Dann aber erlaubt ihm das Direktionsrecht als Arbeitgeber die Arbeitszeiten auch an den sonst verbotenen Tagen einseitig festzulegen.

Dies hat das Bundsarbeitsgericht (Urteil vom 15.9.2009, 9 AZR 757/08) im Fall eines Mitarbeiters eines Autozulieferers – bei dem mehrfach jährlich Teile des Betriebs die Wochenenden durcharbeiten mussten – jetzt bestätigt.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge Regelungen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen enthält, die das – ansonsten nur durch gesetzliche Verbote beschränkte - Direktionsrecht des Arbeitgebers einschränken. In diesem Sinne wünscht Ihnen ADJULEX Rechtsanwälte Steuerberater ein gesegnetes und hoffentlich arbeitsfreies Weihnachtsfest.

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