Der aktuelle Rechtsfall
Abwicklung eines Mietverhältnisses im Todesfall

Stirbt ein Mieter endet der Mietvertrag nicht automatisch. Vielmehr kann ein Lebensgefährte es allein fortsetzen. Ansonsten besteht für Vermieter und Erben ein Kündigungsrecht, so der Fuldaer Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer.
Nach dem Tod eines Mieters ist das Mietverhältnis meist nicht abgewickelt: Es bestehen noch Mietrückstände, die Wohnung ist weder geräumt, noch sind Schönheitsreparaturen ausgeführt worden. Die Erben haften, aber sie schlagen die Erbschaft vielleicht aus und „kümmern“ sich (obwohl sie dazu nach Erbausschlagung nicht mehr berechtigt sind) lediglich um die Bankkonten und das Bankschließfach des Erblassers, nicht aber um die Wohnung.

 

Entweder nimmt der Vermieter in dieser Situation „die Sache selbst in die Hand“ und räumt aus, was für ihn aber erhebliche Risiken birgt. Oder er beantragt beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft. Dann obliegt die Abwicklung des Mietverhältnisses einem vom Gericht bestellten Nachlasspfleger. Das Landgericht Köln (Beschluss vom 3.7.2008 – II T 160/08) hat dazu klargestellt, dass die Pflegschaft nicht von einem Kostenvorschusses durch den Vermieter abhängig gemacht werden darf. Die Tätigkeit des Nachlasspflegers bleibt für den Vermieter aber nur dann völlig kostenfrei, wenn der Nachlass ausreicht, die Kosten zu decken. Ist dies nicht ganz der Fall, besteht das Risiko, dass der Vermieter später als Antragsteller für verbleibende Kosten aufkommen muss.

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