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Ein Münchner Frauenarzt hat sich am 30.11.2009 in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung von 1,43 Mio € Schadenersatz verpflichtet, nachdem ihm das Landgericht München in einem Teilurteil (9.6.2008 – 9 O 14628/04) zu einer Ersatzleistung (Höhe offengelassen) verurteilt hatte, berichtet der Fuldaer Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer.
Der Arzt hatte bei seiner schwangeren Patientin keinen HIV-Test gemacht. Ihr heute 8-jähriges Kind hatte nach der Geburt gesund gewirkt. Die Ärzte stellten später aber fest, dass der Säugling Aids hat. Da nach und vor der Geburt keine sofortige AIDS-Therapie eingeleitet worden war und die Frau ihr Kind stillte, infizierte es sich, sodass es heute schwer geistig und körperlich behindert ist.
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Der Gynäkologe hatte argumentiert, er habe seine Patientin nicht gefragt, ob sie einen HIV-Test machen wolle, weil sie erkennbar keiner Risikogruppe angehöre. Bei ihr sei keine HIV-Infektion zu erwarten gewesen. Sie hätte es als Affront empfinden können, nach einem AIDS-Test gefragt zu werden.
Nach Auffassung des Gerichts gehört es zum Standard, Schwangeren einen HIV-Test anzubieten. Nur wenn der Patient den Test ablehnt und der Arzt dies beweisen kann, haftet er nicht für die Folgen der HIV-Infektion. Eine Übertragung auf den Säugling kann nämlich bei Kenntnis der Infektion in 99 % der Fälle verhindert werden.
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