Der aktuelle Rechtsfall
Makler ohne Auftrag hat auch bei Erfolg keinen Vergütungsanspruch

Makler können Honorare nur beanspruchen, wenn sie einen konkreten Vermittlungsauftrag haben, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer, Kanzlei ADJULEX Fulda.

Noch bevor der Grundstückseigentümer sich entschieden hatte, ob er überhaupt verkaufen wolle, bot ein Frankfurter Immobilienmakler das Objekt seinen Kunden nach dem Motto an, wenn der Preis stimme, werde es sich der Eigentümer schon noch überlegen. Er wies in seiner schriftlichen Offerte auf die noch bestehenden Unsicherheiten hin. Einige Zeit später erwarb ein Kunde dann tatsächlich dieses Objekt, verweigerte aber die Zahlung eines Maklerhonorars mit dem Argument, eine vergütungspflichtige Maklertätigkeit liege nicht vor.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 16.1.2009 – 19 W 87/08) bestätigte: Ein Anspruch auf Provision stehe dem Makler nur zu, wenn er auch eine entsprechende Nachweistätigkeit als Leistung erbracht habe. Dies sei hier nicht der Fall. Der Nachweis einer Kaufgelegenheit erfordere, dass der nachgewiesene Verkäufer im Nachweiszeitpunkt überhaupt vertragsbereit sei. Das Gericht hat damit die vorauseilenden Vermittlungsbemühungen von Maklern klar von einer Vergütungspüflicht ausgenommen.
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