Der aktuelle Rechtsfall
Mitmieter muss zahlen

Wurde ein Mietvertrag mit mehreren Mietern abgeschlossen, so haften diese als Gesamtschuldner. Es ist also jeder Mieter zur Zahlung aller Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis in voller Höhe verpflichtet, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer.

Zahlt nun einer von gesamtschuldnerisch haftenden Mietern die Forderung des Vermieters, so kann er (intern) von den anderen Mitmietern einen finanziellen Ausgleich verlangen, dessen Höhe davon abhängt, wie die Kosten auf die einzelnen Mieter entfallen sollten. In der Regel wohl hälftig bei zwei Mietern. Gilt das aber auch, wenn gar nicht mehr hätte bezahlt werden müssen?

Ja, entschied der BGH (Urteil vom 25. November 2009 – IV ZR 70/05) jetzt in einem Fall, wo die Forderung verjährt war. Der trotzdem noch Zahlende verlangte von seinem mithaftenden „Partner“, der überdies längst aus der Wohnung ausgezogen war, eine Ausgleichszahlung. Dessen Hinweis, es habe keine Verpflichtung (mehr) bestanden, die (verjährte) Forderung des Vermieters zu begleichen, der Partner sei „selbst schuld“ wenn er eine verjährte Forderung noch bezahle, folgte der BGH nicht.
Verträge gemeinsam zu unterzeichnen bedeutet also immer ein zusätzliches Risiko, nicht nur mit dem Vermieter als Vertragsgegner, sondern auch mit dem eigenen Mitmieter zurechtkommen zu müssen und das oft noch Jahre nach Auflösung der Wohngemeinschaft.

rechtsanwaelte