Der aktuelle Rechtsfall
Keine Verschleierungstaktik im Gebrauchtwagenhandel

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muß der Verkäufer  nicht nur auf Nachfrage über bekannte Mängel aufgeklären, sondern unaufgefordert über alle für den Käufer regelmäßig kaufentscheidenden Umstände, so der Fuldaer Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer.

Ein Händler, der lediglich als „Vermittler“ auftrat, verkaufte einen Gebrauchten, laut dem Kfz-Brief aus 2. Hand und mit rund 200.000 km auf dem Tacho. Keine der Angaben stimmte offenbar. Ob Verkäufer und der vermittelnde Händler wirklich ahnungslos waren, blieb ungewiss. Jedenfalls aber hatte der Verkäufer des Fahrzeugs dieses nicht vom Erstbesitzer direkt gekauft, sondern über einen weiteren Zwischenhändler, von dem beide nur den Namen „Ali“ kannten, mehr nicht. „Ali“ hatte das Fahrzeug ebenfalls

nicht vom Erstbesitzer erworben, sondern wiederum vom einem dritten Zwischenhändler. Das Fahrzeug hatte in Wahrheit mehr als 340.000 km gelaufen. Wer die Manipulation vorgenommen hatte, blieb natürlich ungeklärt.

Der Käufer verlangte vom Verkäufer und dessen Vermittler Schadensersatz und erhielt auch Recht vor dem BGH (Urteil vom 16.12.2009 - VIII ZR 38/09).
Sowohl Vermittler als auch der Verkäufer seien - ohne Nachfrage - verpflichtet gewesen, darüber aufzuklären, dass das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einer Person mit unbekannter Identität erworben worden sei. Denn dabei liege der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Fahrzeugs gekommen sein könnte.

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