Der aktuelle Rechtsfall
Was können Wohnungseigentümer in der Jahresabrechnung beschließen?

Oftmals wollen Verwalter trickreich über noch offene Forderungen aus Vorjahren erneut beschließen lassen, um die Verjährung zu verlängern oder neue Eigentümer mitzuverpflichten, warnt Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer, Fulda.

Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine der schwierigsten Fragen im WEG-Recht sein. Die Abrechnung hat stets alle Einnahmen und Ausgaben des gesamten Objektes sowie anteilig für jeden Eigentümer aufzuführen. Im Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 14 S 5724/09 vom 30.11.2009 hatte die WEG-Gemeinschaft die Jahresabrechnung beschlossen, jedoch noch nicht ausgeglichene Fehlbeträge einzelner Eigentümer aus der Vorjahresabrechnung erneut als Ausgaben mit aufgeführt. Die Abrechnung

schloss dann mit einem „aktuellen“ Fehlbetrag. Das sei unzulässig und der Beschluß samt Abrechnung mithin nichtig. Vorjahressalden können nicht erneut beschlossen werden. Hat ein Eigentümer seine Nachzahlung für das Vorjahr noch nicht geleistet, so ist dies keineswegs eine Ausgabe in diesem Jahr. Die Eigentümer können auch nicht beliebig durch immer neue Beschlussfassungen Verjährungsfragen oder gar Eigentümerwechsel ignorieren. Stets muss nachvollziehbar bleiben, welcher Teilbetrag für welche Zahlungsverpflichtungen betreffend welche Zeiträume von wem noch zu zahlen ist.
WEG-Abrechnung genau zu prüfen ist eine schwierige Aufgabe der Verwaltungsbeiräte und der Eigentümer im eigenen Interesse.

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