Der aktuelle Rechtsfall
Jahresfrist für Betriebskostenabrechnungen

Nach § 556 abs. 3 Satz 3 BGB ist der Vermieter von Wohnraum mit Nachforderungen ausgeschlossen, wenn die Betriebskostenabrechnung dem Mieter nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zugegangen ist. Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer gibt Vermietern zu bedenken, dass diese Ausschlusswirkung endgültig ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 21.1.09 (VIII ZR 107/08) und vom 27.1.10 (XII ZR 22/07) klargestellt, dass der Vermieter für den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung voll beweispflichtig ist: Er muss den Zugang beweisen, die rechtzeitige Absendung reicht nicht!

Bei zur Post aufgebenen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung. Um den rechtzeitigen Zugang der Abrechnung nachweisen zu können, benötigt der Vermieter deshalb eindeutige Beweise, wie etwa ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Mieters oder das Zeugnis eines Zustellungsboten.
Nur gegenüber Gewerbemietern gilt die Abrechnungsfrist weniger streng, dort genügt eine Abrechnung in angemessener Frist.

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