Der aktuelle Rechtsfall
Verwarnungsgelder sind steuerfrei

Übernimmt der Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Ver-warnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Ar-beitslohn. Der Arbeitnehmer muss die Zahlungen also nicht versteuern. Im entschiedenen Fall ging es um einen 24-Stunden-Paketzustelldienst. Dieser könne nach dem Vortrag des Unternehmens nur gewährleistet

werden, wenn die Fahrer mit ihren Fahrzeugen in unmittelbarer Nähe zum Kunden hielten, gegebenenfalls auch in Fußgänger- oder in Halteverbotszonen. Würden die Fahrer ihre Fahrzeuge nur dort abstellen, wo dies erlaubt sei, wäre das Un-ternehmen nicht konkurrenzfähig. Das genügte für die Annahme eines überwiegenden eigenbetriebli-chen Interesses (BFH, Urt. vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda

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