Der aktuelle Rechtsfall
Exzessive Raucherpausen: Keine Kündigung wegen Überschreitung der Pausenzeiten

Exzessive Raucherpausen sind kein Grund zur Kündigung. Allerdings darf der Arbeitgeber die Pausen von der bezahlten Arbeitszeit abziehen, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer.
Ein 54jähriger Arbeitnehmer hatte gegen seine Kündigung geklagt. Der Mann hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er kurze Raucherpausen einlegen dürfe, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Ihm wurden stattdessen pauschal einige Minuten Pause abgezogen. Diese Regel nutzte der Arbeitnehmer aus und verließ mehrmals am Tag seinen Arbeitsplatz für eine oder mehrere Zigaretten. Zusammengerechnet ergab das drei Stunden und mehr am Tag. Der Arbeitgeber erteilte dem Mann zwei Abmahnungen und kündigte danach das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Er warf dem Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug vor.

Vor dem LAG RheinlandPfalz, Urt. V. 15.3.2010 (Az. 10 Sa 562/09), hatten die Kündigungen allerdings keinen Bestand. Die außerordentliche Kündigung sei mangels eines wichtigen Grundes unwirksam, § 626 Abs. 1 BGB.

Die Pflichtverletzung des Klägers sei zwar gravierend. Jedoch falle zu seinen Gunsten die immens lange Betriebszugehörigkeit und sein Lebensalter deutlich ins Gewicht. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe im Zeitpunkt der Kündigungserklärung über 38 Jahre bestanden. Die Folgen der Arbeitslosigkeit träfen den Kläger hart.
Auch die ordentliche Kündigung sei nicht nach KSchG verhaltensbedingt sozial gerechtfertigt. Eine Pflicht, zu Beginn und Ende jeder Pause das Zeiterfassungsgesetz zu bedienen hätte als mildere Maßnahme genügt.
Bei Kündigungen gilt es, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen, ADJULEX hilt. Hotline 0800 – 700 333 06.

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